Der VDR hat die offenen Umsetzungsfragen bei Anwendung der Margenbesteuerung im Bereich der Geschäftsreisen jetzt auch an die Europäische Kommission adressiert und sich an einer öffentlichen Konsultation zu dem Thema beteiligt. Die Kommission hatte dazu aufgefordert, eine Bewertung des speziellen Mehrwertsteuersystems für Reisebüros vorzunehmen, das aus der Umsetzung der nationalen Regelungen der EU-Richtlinie 2006 112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem resultiert.
Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. Februar 2018 (C-380/16) wurde Deutschland dazu verurteilt, seine nationalen Regelungen den o.g. EU-Vorschriften anzupassen. Als Folge muss die Margenbesteuerung nun auch angewandt werden, wenn die Reiseleistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind – also auch bei B2B-Geschäften im Bereich der Geschäftsreisen. Für die deutschen Unternehmen mit Geschäftsreisenden im In- und Ausland werfen die Regelungen, wie sie in Deutschland mit dem Jahressteuergesetz 2019 umgesetzt wurden, zahlreiche Fragen auf, die eine rechtssichere Durchführung massiv erschweren.
Die in Deutschland umgesetzten Anpassungen führen zu großen Unsicherheiten, wann Dienstleister im Bereich Geschäftsreisen weiterhin die Mehrwertsteuer ausweisen dürfen und ob die beauftragenden Unternehmen diese folgerichtig dann als Vorsteuer geltend machen können. Die beauftragenden Unternehmen könnten somit gezwungen sein 19 % höhere Kosten als bisher in Kauf nehmen zu müssen oder sie erhalten weiterhin Rechnungen mit Vorsteuer auf Dienstleistungen, die aber tatsächlich unter die Margensteuerbesteuerung fallen und damit einen unberechtigten Abzug auslösen. Machen die Unternehmen dann fälschlicherweise die ausgewiesene Vorsteuer geltend, kämen auf sie enorme Rückzahlungen zu.
Aus Sicht des VDR lässt sich dem EuGH-Urteil zudem nicht entnehmen, dass die Margensteuerbesteuerung auf alle Leistungen der Reise-/Veranstaltungsbranche angewendet werden müssen und zudem für den innerdeutschen Handel gelten müssen. Hier bedarf es dringend einer einheitlichen Klärung. Zudem ist eine harmonisierte Anwendung der Margensteuerbesteuerung in den Mitgliedstaaten erforderlich, um Wettbewerbsverzerrung zu verhindern.
Der VDR steht deshalb auch im Austausch mit dem Referat III C 2 „Umsatzsteuer“ des Bundesfinanzministeriums. Es wird sich zeitnah eine Arbeitsgruppe aus Experten des Ministeriums und der Bundesländer unter Einbezug des VDR mit den offenen Fragestellungen befassen, die für Klarstellung sorgen soll.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Mitgliederinformation Neuregelung der Margenbesteuerung und mögliche Folgen für Unternehmen