Während der COVID-19-Pandemie ist die Tätigkeit im Homeoffice für viele ArbeitnehmerInnen zur Normalität geworden und viele nutzten und nutzen auch die Möglichkeit, im Homeoffice im Ausland zu arbeiten. Das „New Normal“ Arbeitsmodell wird es ArbeitnehmerInnen auch in Zukunft ermöglichen ortsflexibel zu arbeiten. Doch welche Folgen hat eine Tätigkeit im Homeoffice im Ausland für den deutschen Arbeitgeber?
ArbeitnehmerInnen, die grenzüberschreitend arbeiten, laufen Gefahr, für ihren Arbeitgeber eine Betriebsstätte im Ausland zu begründen, sei es durch eine feste Geschäftseinrichtung, durch die Tätigkeit als ständiger Vertreter oder sogar durch die Verlagerung des Orts der Geschäftsleitung in ein anderes Land. Letzteres ist insbesondere deshalb problematisch, weil das Unternehmen dann in den meisten Fällen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig im Ausland wird. Die Folge der Betriebsstättenbegründung im Ausland ist aber in jedem Fall eine zumindest beschränkte Körperschaftsteuerpflicht in dem betreffenden Staat und die damit einhergehende Notwendigkeit, bestimmte Compliance Anforderungen erfüllen zu müssen. Darüber hinaus kann es durch die ausländische Betriebsstätte im Ausland zu einer Entstrickung von inländischen Wirtschaftsgütern kommen, was zu einer Besteuerung von deren stillen Reserven führen kann. In jedem Fall ist eine länderspezifische Betrachtung mit Beachtung des eventuell geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) erforderlich, da viele Länder den Begriff der Betriebsstätte individuell auslegen.
Auch stellt sich die Frage, ob der inländische Arbeitgeber Lohnsteuer für ArbeitnehmerInnen im Ausland einbehalten muss. Entsteht durch die Homeoffice-Tätigkeit im Ausland eine Betriebsstätte, so könnte der inländische Arbeitgeber nach ausländischem Recht verpflichtet sein, die Lohnsteuer für seine ArbeitnehmerInnen vom ersten Tag an in dem betreffenden Staat einzubehalten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass kein DBA mit dem ausländischen Staat besteht. Sofern ein derartiges Abkommen existiert und keine Betriebsstätte im Ausland entsteht, kann auch bei einem Aufenthalt von über 183 Tagen im Ausland eine dortige Steuerpflicht begründet werden. Über welchen Zeitraum diese 183 Tage bemessen werden, richtet sich nach dem jeweiligen DBA. Ggf. können im Ausland aber auch steuerliche Meldepflichten entstehen, obwohl der/die MitarbeiterIn dort gar nicht steuerpflichtig wird (beispielsweise Nullmeldungen in Spanien).
Nicht nur im Rahmen des Steuerrechts, sondern ebenso im Sozialversicherungsrecht stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das Homeoffice im Ausland haben kann. In der EU, dem EWR sowie mit der Schweiz besteht aufgrund der EU-Verordnung 883/04 wohl nur ein geringes sozialversicherungsrechtliches Risiko. Allerdings besteht in den Drittländern die Gefahr der Doppelerhebung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Praxishinweis
Aus Sicht des/der ArbeitnehmerInnen ist es eine attraktive Alternative, in anderen Ländern im Homeoffice zu arbeiten. Für den Arbeitgeber bedeutet dies jedoch, dass es zu zusätzlichen Compliance-Kosten oder sogar zu einer höhere Ertragsteuerbelastung führen kann. Werden die Verpflichtungen erst zu spät erkannt, besteht die Gefahr von Strafen und Doppelbesteuerung. Daher sollte der Arbeitgeber eine diesbezügliche Risikoüberwachung vornehmen. Darüber hinaus kann die Festlegung von unkritischen Zeiträumen für ausländische Homeoffice-Tätigkeiten in Richtlinien hilfreich sein. Nicht zuletzt muss dabei länderspezifischen Besonderheiten Rechnung getragen werden.
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