Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sein Merkblatt zur Handhabung der A1-Bescheinigung bei kurzfristigen und kurzzeitigen grenzüberschreitenden Tätigkeiten aktualisiert. Darin spricht das BMAS unverbindliche Empfehlungen aus, in welchen Fällen es seines Erachtens zweckmäßig sein kann, auf einen vorherigen Antrag auf Ausstellung der A1-Bescheinigung zu verzichten und wann nicht. (Stand: 16.07.2024)
Der VDR empfiehlt in Übereinstimmung mit Travel Managern & Visa-Dienstleistern die A1-Bescheinigung grundsätzlich zu beantragen und mitzuführen, beziehungsweise zumindest die Vorabbeantragung nachweisen zu können. Schwere Sanktionen gegen Unternehmen und Unannehmlichkeiten für die reisenden Personen sind in der Praxis bekannt, wenn es zu Kontrollen in EU-Mitgliedsstaaten kommt und keine A1-Bescheinigung vorgelegt werden konnte. Es obliegt letztlich der Risikoeinschätzung jedes Unternehmen selbst, wie die Umsetzung erfolgt.
Das Merkblatt zur Handhabung der A1-Bescheinigung ist auf der Website des BMAS veröffentlicht.