Nach den Geschäftsbedingungen der beiden Airlines für Onlinebuchungen galt der Ticketpreis nur für Flüge, die vollständig und in der gebuchten Reihenfolge angetreten werden. Kunden, die einen der Flüge nicht antreten oder die Coupons in falscher Reihenfolge nutzen, sollten einen Zuschlag zahlen. Bei Flügen innerhalb Europas fielen für Passagiere je nach gebuchter Serviceklasse 250 Euro bis 500 Euro extra an. Für Langstreckenflüge betrug der Zuschlag sogar 500 bis 3.000 Euro. Für den Fall, dass ein Fluggast die Reise vorzeitig abbricht, wollte die eine Airline außerdem 275 Euro für die Herausgabe des Aufgabegepäcks in Rechnung stellen.
Fluggesellschaften dürfen keine pauschalen Zuschläge erheben
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürfen Fluggesellschaften in ihren Geschäftsbedingungen zwar Zuschläge vorsehen, um ihre Tarifgestaltung zu schützen. Sie dürfen aber höchstens die Differenz zu dem höheren Flugpreis verlangen, den der Kunde am Buchungstag für die tatsächlich geflogene Strecke hätte zahlen müssen.
Damit sind die Zuschläge der beklagten Airlines nicht vereinbar, entschied jetzt das Landgericht Frankfurt am Main. Denn die Zusatzgebühren fielen auch an, wenn der Preis für die gebuchten Flüge gar nicht günstiger war als für die geflogene Teilstrecke. Die Richter kritisierten außerdem, dass die Zuschläge auch dann fällig werden sollten, wenn Kunden einen Zubringerflug verpasst haben oder ihren Urlaub verlängern wollen und deshalb den Rückflug nicht antreten. Diese Gründe hätten nichts mit der Tarifstruktur zu tun. Außerdem seien Passagiere nicht verpflichtet, alle gebuchten Flüge in Anspruch zu nehmen.
Die Begründungen zu den Urteilen des Landgerichts Frankfurt am Main sind auf der Website des Verbraucherzentrale Bundesverbands abrufbar.
Quelle: Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands