Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 30.11.2022 entschieden, dass die Versetzung eines Arbeitnehmers ins Ausland vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt sein kann, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich eine unternehmensweite Versetzungsmöglichkeit vorgesehen ist. Das Direktionsrecht sei nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland begrenzt. Allerdings unterliege die Ausübung des Weisungsrechts der sogenannten Billigkeitskontrolle, wonach ein Arbeitgeber seine Interessen an der Versetzung gegen die Interessen des Arbeitnehmers abwägen muss.
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem eine aus Deutschland operierende irische Fluggesellschaft die unternehmerische Entscheidung traf, die Homebase am Flughafen Nürnberg aufzugeben. Ein bei dieser Fluggesellschaft angestellter Pilot mit Homebase Nürnberg wurde daraufhin nach Bologna/Italien versetzt. Das Gehalt des Piloten reduzierte sich durch diese Versetzung signifikant, da der in Deutschland geltende Tarifvertrag nicht für Italien galt und der Pilot somit auf das italienische Tarifgehalt „zurückfiel“.
Die Klage des Piloten gegen die Versetzung wurde abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde ebenfalls zurückgewiesen. Das BAG bestätigte nun inhaltlich die vorangegangenen Urteile. Insbesondere hält das BAG fest, dass in diesem Fall die Versetzung auch der Billigkeitskontrolle standhält.
Dieses Urteil hat vor allem für Unternehmen mit ausländischen Standorten Bedeutung und könnte dazu führen, dass in künftigen Arbeitsverträgen „unternehmensweite Versetzungsmöglichkeiten“ vorgesehen sind.
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